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   OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03   

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OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03 (https://dejure.org/2004,2521)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 (https://dejure.org/2004,2521)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 (https://dejure.org/2004,2521)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten und Geschicklichkeitsapparaten; Satzungsmäßige Regelung und Erhebung der Automatensteuer durch die Gemeinden; Formulierung der Art und Intensität des Grundrechtseingriffs; Legitimität des Steuerzwecks; ...

  • Judicialis

    KAG SH § 3 Abs. 2; ; Vergnügungssteuersatzung; ; EWGRL 77/388; ; EWGRL 91/680

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergnügungssteuer, Stückzahlmaßstab, Steuergerechtigkeit, Spielautomat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 63 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2006, 296 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03
    Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Teilurteil vom 10. Mai 1962 (- 1 BvL 31/58 -, E 14, 76 ff) die Verwendung der Stückzahl als Steuermaßstab mit der Erwägung begründet, dass die Erstanschaffungspreise der Spielgeräte sich innerhalb einer geringen Bandbreite bewegten (damals 600,-- DM bis 800,-- DM), was wiederum darauf hindeutete, dass an den Apparaten der verschiedenen Bauarten im Durchschnitt etwa gleich häufig gespielt werde.

    Habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahre 1962 (Teilurteil vom 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, E 14, 76) den erforderlichen Bezug zwischen den beiden genannten Größen wegen einer gewissen Vergleichbarkeit in den Anschaffungspreisen zwischen 600,-- DM und 800,-- DM für die Automaten bejaht, so könne er nicht heute in Frage gestellt werden, weil die gegenüber den Anschaffungspreisen wirklichkeitsnäheren Einspielergebnisse nicht stärker, sondern schwächer schwankten als die seinerzeitigen Anschaffungspreise.

    Der Stückzahlmaßstab kommt als Ersatzmaßstab lediglich dann in Betracht, wenn er einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich widerspiegelt, ansonsten ist er nicht sachgerecht und darf schon deshalb der Heranziehung zur Vergnügungssteuer nicht zugrunde gelegt werden (BVerfG, Teilurt. v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, a.a.O.).

    Dies macht deutlich, dass das bloße Aufstellen eines Gerätes keinen Rückschluss auf die Häufigkeit seiner Benutzung oder das Einspielergebnis zulässt (so noch das BVerfG in seinem Teilurteil v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, a.a.O.).

    Auch das Bundesverfassungsgericht (Teilurt. v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, a.a.O.) hat zwischen der Frage der grundsätzlichen Tauglichkeit des Maßstabes (unter 1.5.) und der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz (unter IV. 1.) unterschieden.

    Darin liegt zwar noch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (BVerfG, Teilurt. v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, a.a.O.); gleichwohl bedarf die Verwendung eines pauschalen Ersatzmaßstabes anstelle eines Wirklichkeitsmaßstabes einer Rechtfertigung.

    Die Steuerüberwälzung ist ein wirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren (vgl. BVerfG, Teilurt, v. 10.05.1962 - 1 BvL 31/58 -, E 14, 76, 96).

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03
    Bei seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1999 (- 11 CN 1.99 -) habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass zwischen dem Maßstab und den konkreten Einspielergebnissen zumindest eine lockere Beziehung bestehen müsse.

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, a.a.O.) ist geklärt, dass die durch Landesrecht auf die Gemeinden übertragene Steuerkompetenz nicht nur das Erheben einer der Einkommenserzielung dienenden Abgabe, sondern auch die mit der Steuererhebung einhergehende Lenkungswirkung (den Edukationszweck) bei der Auswahl des Steuergegenstandes deckt (ebenso BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, E 110, 237 = DVBl. 2000, 910 = DÖV 2000, 555 = KStZ 2000, 154 = NVwZ 2000, 936).

    Die Frage, ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer in Sinne des Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1/99 -, a.a.O. mit weiteren Nachweisen auf frühere Entscheidungen) vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist.

    Diese Merkmale sind bei einer nach der Stückzahl erhobenen Automatensteuer nicht erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Urt., v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, a.a.O.; vgl. auch Urt. des Europäischen Gerichtshofes v. 5.5. 1994 - C-38/93 -, BStBl. 1994 11, 548).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1999 (- 11 CN 1.99 -, a.a.O.) unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, der dem Steuergesetzgeber im Grundsatz zustehende Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Auswahl des Steuermaßstabes könne nur dann als überschritten angesehen werden, wenn der Normgeber sich für seine Entscheidung, als Steuermaßstab nach wie vor die Stückzahl zu wählen, nicht länger auf eine wenigstens lockere Beziehung zwischen diesem Maßstab und den konkreten Einspielergebnissen berufen könne.

    Nach der angesprochenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, a.a.O.) soll der lockere Bezug jedenfalls dann gegeben sein, wenn die Abweichungen der Einspielergebnisse der Geräte mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen nicht mehr als 25 v.H. betragen.

    Die von der Klägerin vorgelegten Daten machen deutlich erkennbar, dass die in den einschlägigen Entscheidungen stets formulierte Annahme, dass "für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen Einspielergebnisse zwischen 2.000,-- und 2.500,-- DM zu verzeichnen sind" (BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, a.a.O.; OVG RP, Urt. v. 04.12. - 6 A 11301/99 -), im Tatsächlichen unzutreffend ist.

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03
    Mit der Regelung des § 3 Abs. 2 KAG hat der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber auch eine hinreichende Verantwortlichkeit für die Steuerbelastung übernommen und den gesetzlich zulässigen Grundrechtseingriff hinreichend voraussehbar begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, NVwZ 1997, 573).

    Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, a.a.O.) ist geklärt, dass die durch Landesrecht auf die Gemeinden übertragene Steuerkompetenz nicht nur das Erheben einer der Einkommenserzielung dienenden Abgabe, sondern auch die mit der Steuererhebung einhergehende Lenkungswirkung (den Edukationszweck) bei der Auswahl des Steuergegenstandes deckt (ebenso BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, E 110, 237 = DVBl. 2000, 910 = DÖV 2000, 555 = KStZ 2000, 154 = NVwZ 2000, 936).

    Vielmehr ist die Steuerkompetenz ausreichend (BVerfG, Beschl. v. 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, a.a.O.; BFH, Beschl. v. 21.02.1990 - II B 98/89 -, BFHE 160, 61).

    Das Lenkungsziel besteht dabei nicht im Schutz des Einzelnen vor sich selbst, sondern in dem Bemühen, ein Verhalten, das Folgekosten für die Gemeinschaft verursachen kann, unattraktiver zu machen (BVerfG, Beschl. v. 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, a.a.O.).

    Der Satzungsgeber darf insbesondere den Lenkungszweck der Steuer deutlicher in den Vordergrund rücken und den Finanzierungszweck zurücktreten lassen (BVerfG, Beschl. v. 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes auch in der Folgezeit mehrmals betont (Beschl. v. 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, a.a.O.), ohne allerdings auf die konkreten Sachumstände wie die Vergleichbarkeit der Einspielergebnisse oder die Zahl der Automatenaufsteller nochmals einzugehen.

    Ein solcher Eingriff ist dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel wirtschaftlich unmöglich werden lässt, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 -, a.a.O.; Beschl. v. 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, a.a.O.; Beschl. v. 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03
    Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 03. Mai 2001 - 1 BvR 624/2000 - darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Möglichkeiten, das von den Spielern im Einzelfall aufgewandte Entgelt zu erfassen, zu einer Überprüfung des herkömmlichen Maßstabs führen müsse.

    Es können auch sonstige ordnungspolitische Nebenzwecke einfließen, soweit sie auf sachlichen Erwägungen beruhen (BVerfG, Beschl. v. 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264 = DVBl 2001, 1135 = GemHH 2001, 709 = ZKF 2001, 181).

    In einer neueren Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum zu erkennen gegeben, dass es die Notwendigkeit eines nochmaligen Überdenkens seiner Rechtsprechung sehe (Beschl. v. 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264 = DVBl 2001, 1135 = GemHH 2001, 709 = ZKF 2001, 181).

    Ein solcher Eingriff ist dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel wirtschaftlich unmöglich werden lässt, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 -, a.a.O.; Beschl. v. 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, a.a.O.; Beschl. v. 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.).

    Diese Überwälzbarkeit der Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die rechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als Steuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten (BVerfG, Beschl. v. 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt, wenn der (Orts-) Gesetzgeber für seine Entscheidung tragfähige Gründe hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402, 1528/87 -, E 81, 108, 117; Beschl, v. 11.02.1992 - 1 BvL 29/87 -, E 85, 238, 244).

    Die gesetzliche Auswirkung darf aber nicht weiter greifen, als der die Ungleichbehandlung legitimierende Zweck es rechtfertigt, und sie darf schutzwürdige Belange der Benachteiligung nicht ohne hinreichenden sachlichen Grund vernachlässigen (BVerfG, Beschl. v. 11 .02.1992 - 1 BvL 29/87 -, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.10.2000 - 2 M 30/00
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03
    Da die Spielautomatensteuer beim Aufsteller erhoben wird, ist ein Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand der Spieler auch dann gegeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die durchschnittlichen Einspielergebnisse pro Gerät bei den Aufstellern im Gebiet der Beklagten sich in einer annähernd vergleichbaren Größenordnung bewegen, so dass ein bestimmter Vergnügungsaufwand der Spieler, die die Geräte des jeweiligen Aufstellers nutzen, der Summe nach, bemessen nach der Zahl der Geräte, wenigstens wahrscheinlich ist (vgl. Senatsbeschluss v. 23.10.2000 - 2 M 30/00 -, NordÖR 2000, 518).

    Die Feststellungslast hierzu trägt die Beklagte (vgl. Senatsbeschluss v. 23.10.2000 - 2 M 30/00 -, NordÖR 2000.518).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03
    Der Steuergesetzgeber darf sich dabei von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 -, E 13, 181; BFH, Urt. v. 26.06.1996 - II R 18/95 -).

    Ein solcher Eingriff ist dann anzunehmen, wenn die Besteuerung es in aller Regel wirtschaftlich unmöglich werden lässt, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (BVerfG, Beschl. v. 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 -, a.a.O.; Beschl. v. 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, a.a.O.; Beschl. v. 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 8.99

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03
    Nur solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen steht, ist eine Pauschalierung zulässig (BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, ZKF 2000, 182).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03
    Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers und hier des Satzungsgebers, im Hinblick auf das rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag sowie auf die Steuergerechtigkeit die Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen (BVerwG, Urt. v. 30.06.1999 - 8 C 6.98 -, DVBl 1999, 1655 unter Bezugnahme auf das "Überlingen-Urteil" v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, E 65, 325, 348 = KStZ 1984, 29 = DVBl 1984, 216 = NJW 1984, 785).
  • BVerwG, 30.06.1999 - 8 C 6.98

    Zweitwohnungsteuer bei vertraglicher Befristung der Eigennutzung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.01.2004 - 2 LB 53/03
    Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers und hier des Satzungsgebers, im Hinblick auf das rechte Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Steuerertrag sowie auf die Steuergerechtigkeit die Voraussetzungen der Steuerpflicht festzulegen (BVerwG, Urt. v. 30.06.1999 - 8 C 6.98 -, DVBl 1999, 1655 unter Bezugnahme auf das "Überlingen-Urteil" v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, E 65, 325, 348 = KStZ 1984, 29 = DVBl 1984, 216 = NJW 1984, 785).
  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

  • BVerwG, 25.01.1995 - 8 N 2.93

    Anforderungen an die Erhebung einer an der Zahl der Spielgeräte ausgerichteten

  • EuGH, 31.03.1992 - C-200/90

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

  • EuGH, 08.06.1999 - C-338/97

    Pelzl u.a.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1998 - 2 K 3/95
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2001 - 6 A 11301/99
  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 C 9.99

    Vergnügungssteuer, Spielautomatensteuer, Besteuerung von Gewaltspielautomaten;

  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

  • FG Münster, 26.10.2001 - 5 K 4280/00

    Steuerfreiheit von Umsätzen mit Geldspielgeräten

  • BFH, 26.06.1996 - II R 18/95
  • OVG Thüringen, 29.11.2004 - 4 EO 645/02

    Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer in Thüringen; Vergnügungssteuer;

    Dagegen meint die Antragstellerin in Anknüpfung an das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21.04.2004 (- 5 A 578/02 HAL -), dass wegen der inzwischen bestehenden technischen Möglichkeiten der Erfassung des konkreten Spielumsatzes durch Zählwerke in den Geräten die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bemessung der Steuer nach der Anzahl der Spielapparate ("Stückzahlprinzip") seit dem 01.01.1997 nicht mehr rechtmäßig sei (so auch: Kronisch/Eschenbach, Pauschsteuer auf Spielautomaten? KStZ 1991, 87 [89]; vgl. hierzu auch HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, die zwar zum gleichen Ergebnis kommen, jedoch auf die festgestellten Unterschiede bei den Kasseninhalten abstellen).

    Soweit die Antragstellerin in Anknüpfung an die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.), des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 (- 5 N 4228/98 -) und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.06.2004 (- 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) meint, dass die Besteuerung auf der Grundlage eines pauschalen Steuersatzes pro Apparat wegen der festgestellten Schwankungsbreiten der Kasseninhalte von über 100 % bzw. von über 300 % mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit nicht vereinbar sei, bietet das Beschwerdevorbringen dem Senat Anlass, seine bisherige Rechtsprechung einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

    Auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein geht in seiner Entscheidung vom 21.01.2004 lediglich von einer relativ größeren Wirklichkeitsferne des Stückzahlmaßstabs aus (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [98]), stellt bei der Abwägung jedoch auf den Gegensatz zu einem umsatzorientierten Wirklichkeitsmaßstab ab (a. a. O., S. 99).

    (2) Weiter erscheint fraglich, ob die von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung von der Unzulässigkeit des Stückzahlmaßstabs angeführten obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) den Praktikabilitätserwägungen und dem Lenkungszweck der Spielapparatesteuer, der Verbreitung der Spielsucht entgegenzuwirken, vor dem Hintergrund des Gestaltungsspielraums des kommunalen Normgebers ausreichend Rechnung tragen.

    Dem steht es nicht entgegen, dass auch eine an die tatsächliche Inanspruchnahme anknüpfende Regelung technisch durchführbar wäre und ihr auch keine "unüberwindbaren" bzw. "unzumutbaren" Schwierigkeiten entgegenstünden (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [100]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 30 f.; vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, das von einem geringfügigen Mehraufwand des umsatzbezogenen Maßstabs ausgeht).

    Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein sieht diese Grenze in seinem Urteil vom 21.01.2004, auch bei Einräumung eines sehr großen Gestaltungsspielraumes für den Normgeber, jedenfalls bei mehreren hundert Prozent als überschritten an (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [97 f.]).

    (3) Auch die im Rahmen der Frage, ob Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität eine Durchbrechung des Gleichheitsatzes zu Gunsten des Stückzahlmaßstabs erlauben, vom Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 21.01.2004 aufgestellte Prämisse, dass für die Ermittlung der Einspielergebnisse auf die von den Unternehmen erstellten Unterlagen zur Anmeldung der Umsatzsteuer bzw. auf die dafür von ihnen ermittelten Daten zurückgegriffen werden könne (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [100]), erscheint fraglich.

    (4) Auch die Erwägung, ob die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der tatsächlichen Grundlagen dafür, dass die Weiterverwendung des Stückzahlmaßstabs auch über den 31.12.1996 hinaus mit dem Prinzip der Steuergerechtigkeit vereinbar ist, bei der steuererhebenden Gemeinde liegt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [99]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 37 f.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris), bedarf der sorgfältigen Prüfung, die einem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    OVG 2 LB 53/03.
  • VGH Hessen, 12.08.2004 - 5 N 4228/98

    Erhebung von Spielapparatesteuer nach dem "Stückzahlmaßstab"

    Sie benennt insoweit Beschlüsse des VG Schleswig vom 25. August 2000 - 4 B 65/00 - und vom 7. April 2003 - 4 A 191/99 - sowie die dazu in der zweiten Instanz ergangenen Beschlüsse des OVG Schleswig vom 23. Oktober 2000 - 2 M 30/00 - und vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 - (GemHH 2004, 114).

    Dieser Formulierung kann entnommen werden, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine Abweichung von mehr als 25 % noch nicht automatisch die Unzulässigkeit der Verwendung des Stückzahlmaßstabs nach sich zieht (so auch die Interpretation des OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 - GemHH 2004, 114, 117).

    Die Befassung der Kommunen mit dem Beitrags- und Gebührenrecht, welches sowohl hinsichtlich der Ermittlung der Erhebungsgrundlagen als auch hinsichtlich der Bemessung, so etwa bei der Ermittlung der Beitrags- und Gebührensätze auf der Grundlage einer Globalberechnung, erhebliche Anforderungen stellt, lässt den Schluss darauf zu, dass ihre Verwaltungskraft auch mit einer Bemessung der Spielapparatesteuer nach dem tatsächlichen Aufwand nicht überfordert wäre (so auch OVG Schleswig, Urteil vom 21. Januar 2004, a.a.O., GemHH 2004, 118).

    Eine andere - mit weniger Verwaltungsaufwand verbundene - Möglichkeit bestünde darin, es wenigstens für die Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit noch beim Stückzahlmaßstab zu belassen (dazu: OVG Schleswig, U. v. 21. Januar 2004, a.a.O., S. 118).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der tatsächlichen Grundlagen dafür, dass der für die Steuerbemessung verwandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab noch eine genügend starke Indizwirkung entfaltet, um ohne Verstoß gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit selbst einem Wirklichkeitsmaßstab vorgezogen werden zu können, liegt bei der steuererhebenden Gemeinde (so zu Recht auch OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2000 - 2 M 30/00 - NordÖR 2000, 518, sowie Urteil vom 21. Januar 2004, a.a.O, GemHH 2004, S. 118).

  • VG Halle, 21.04.2004 - 5 A 578/02
    Die Mitteilung der monatlichen Einspielergebnisse durch die Automatenaufsteller begegnet weder bei diesen noch bei den Gemeinden besonderen Schwierigkeiten; die Automatenaufsteller sind bereits in anderem Zusammenhang verpflichtet, die Beträge der unterschiedlichen Leerungen auf den Monatszeitraum aufzuaddieren und sie in die monatlich abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung einzustellen (OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03).

    Der Umstand, dass die Gemeinden deshalb andere Kontrollmechanismen als bisher einführen müssen, führt aber zu keinem unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand (OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004, a.a.O.).

    Gegen eine Überforderung der Verwaltungskraft der Gemeinden spricht auch, dass sie im übrigen kommunalen Abgabenrecht, insbesondere im Beitrags- und Gebührenrecht sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht zum Teil wesentlich komplexere Fragen beurteilen müssen als bei der Auswertung und Überprüfung der Erklärungen der Automatenaufsteller (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004, a.a.O.).

    Wie sich aus Entscheidungen anderer Gerichte ergibt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004, a.a.O.; VG Schleswig, Urt. v. 7. April 2003, a.a.O., das auf Erhebungen in verschiedenen Gemeinden in Schleswig-Holstein verweist) kann nicht (mehr) ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Unterschiede bei den Einspielergebnissen in der Regel noch inner-halb des von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung für zulässig gehaltenen Rahmens bewegen.

    Da der Stückzahlmaßstab bereits aus den genannten Erwägungen unzulässig ist, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob der Automatenaufsteller oder die Gemeinde die Beweislast für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des "lockeren Bezugs" zwischen Vergnügungsaufwand und Stückzahlmaßstab trägt (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 21. Januar 2004, a.a.O.).

  • OVG Thüringen, 01.11.2005 - 4 EO 871/05

    Kommunale Steuern; Zum Stückzahlmaßstab bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit;

    Soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme insbesondere auf drei neuere Entscheidungen von Obergerichten (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [99]; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 -, Umdruck S. 37 f.; SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris) und auf zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2005 - 25 L 909/05 - VG Halle, Urteil vom 21.04.2004 - 5 A 578/02 HAL -) die Auffassung vertritt, es obliege ausschließlich der Kommune darzulegen und zu beweisen, dass der verwendete Steuermaßstab verfassungsgemäß sein, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

    Denn aus den von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen neueren Entscheidungen von Obergerichten anderer Bundesländer ergäben sich Hinweise darauf, dass die Unterschiede zwischen den Umsätzen der einzelnen Spielapparate nach Kasseninhalten sich als erheblich größer erweisen könnten, als dies von der Rechtsprechung bisher angenommen worden ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.; HessVGH, Beschluss vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - SächsOVG, Urteil vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris).

    In diesem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 (- 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff.) im Ergebnis bestätigt und unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 22.12.1999 (- 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237 ff.) ausgeführt, dass der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten nicht den durch Art. 105 Abs. 2a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler aufweise, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen.

    So wurden im Jahre 1997 monatliche durchschnittliche Einspielergebnisse im Gebiet der dortigen Beklagten von 1.228,29 DM bis 5.136,82 DM bzw. von 1.283,99 DM bis 5.792,61 DM erzielt, was einer Abweichung von 418, 21 % bzw. von 451, 14 % entspricht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 [97 ff.]).

    Auch der Umstand, dass in einigen weiteren Verfahren - die Antragstellerin trägt vor, in allen Verfahren, in denen Kasseninhalte der Geldspielgeräte ausgewertet werden konnten, ohne dies allerdings näher zu substantiieren - Schwankungsbreiten von mehreren 100 % ermittelt worden sind (neben dem genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95 ff., vgl. auch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.08.2004 - 5 N 4228/98 - und das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.06.2004 - 5 B 278/02 -, zitiert nach Juris, das inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 8/04 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde), gibt keinen Anlass, im vorliegenden Verfahren von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer ähnlichen Schwankungsbreite im Gebiet der Antragsgegnerin auszugehen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2006 - 2 LB 11/04

    Bruttokasse, erdrosselnde Wirkung, Gewinnmöglichkeit, Rückwirkung,

    Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht - Urt. vom 14. April 2005 Az.: 10 C 5.04 -(im Ergebnis dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 - folgend) den Stückzahlmaßstab für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten für rechtswidrig gehalten hatte, hat die Beklagte am 25. Oktober 2005 eine neue Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten erlassen.

    Allein das Schweigen des Bundesgesetzgebers zu bestimmten Erscheinungen des Glücksspiels ist nicht geeignet, einen Widerspruch zu den erzieherischen Nebenzwecken der Vergnügungssteuer herzustellen (BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 C 9.99 -, BVerwGE 110, 248); BVerfG, Beschl. v. 03.05.2001, a.a.O.; siehe hierzu auch Urt. des Senats v. 21.01.2004 - 2 LB 53/03 -).

    Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, Die Gemeinde SH 2005, 204 (209) = NVwZ 2005, 1316 (1320)) nunmehr (unter Bestätigung des Senatsurt. v. 21.01.2004 - 2 LB 53/03 - "im Ergebnis") festgestellt hat, dass zwischen der nach der zwischenzeitlich aufgehobenen Satzung erhobenen Vergnügungssteuer der Beklagten vom 24. April 1989 und dem Aufwand des Spielgastes nicht einmal mehr ein lockerer Bezug vorhanden war, handelte es sich bei der ursprünglich erhobenen Vergnügungssteuer dennoch um eine, wenn auch rechtswidrige, da gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer und nicht, wie die Klägerin meint, um eine "Maschinensteuer".

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 2 KN 5/16

    Sofern die Einleitungsformel einer Spielgerätesteuersatzung nicht den

    Rechtsgrundlage für die ortsrechtliche Einführung und Erhebung einer Vergnügungssteuer in Gestalt der Spielgerätesteuer ist § 3 Abs. 2 KAG (vgl. Senatsurteil vom Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 -, Rn. 37, juris - Senatsbeschluss vom 1. April 2009 - 2 LA 122/08 - ; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 -, Rn. 40, juris: zu § 3 Abs. 3 KAG a.F.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.10.2006 - 2 LB 13/04

    Bemessung der Vergnügungssteuer für Unterhaltungsspiele in Spielhallen mit

    Nachdem auch das Bundesverwaltungsgericht - Urteil vom 14.04.2005 - Az.: 10 C 5.04 - (im Ergebnis dem Urteil des Senats vom 21.01.2004 - 2 LB 53/03 - folgend) den Stückzahlmaßstab für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten für rechtswidrig gehalten hatte, hat die Beklagte am 25. Oktober 2005 eine neue Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten erlassen.

    Allein das Schweigen des Bundesgesetzgebers zu bestimmten Erscheinungen des Glücksspiels ist nicht geeignet, einen Widerspruch zu den erzieherischen Nebenzwecken der Vergnügungssteuer herzustellen ( BVerwG, Urt. v. 22.12.1999 - 11 C 9.99 -, BVerwGE 110, 248 ); BVerfG, Beschl. v. 03.05.2001, a.a.O.; siehe hierzu auch Urt. des Senats v. 21.01.2004 - 2 LB 53/03 ).

    Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, Die Gemeinde SH 2005, 204 (209) = NVwZ 2005, 1316 (1320)) nunmehr (unter Bestätigung des Senatsurt. v. 21.01.2004 - 2 LB 53/03 - "im Ergebnis") festgestellt hat, dass zwischen der nach der zwischenzeitlich aufgehobenen Satzung erhobenen Vergnügungssteuer der Beklagten vom 24.04.1989 und dem Aufwand des Spielgastes nicht einmal mehr ein lockerer Bezug vorhanden war, handelte es sich bei der ursprünglich erhobenen Vergnügungssteuer dennoch um eine, wenn auch rechtswidrige, da gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende, örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer und nicht - wie die Klägerin meint, um eine "Maschinensteuer".

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.02.2005 - 1 L 147/03

    Vergnügungsteuer; Steueranmeldung; Stückzahlmaßstab; Praktikabilität;

    Eine grundsätzliche Bedeutung besteht auch nicht deshalb, weil das OVG Schleswig im Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95, nicht rechtskräftig, (gleichfalls) den Stückzahlmaßstab als unzulässig ansieht.

    Die Erhebung der Spielautomatensteuer verstößt insbesondere nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, 237; OVG Weimar, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 4 EO 489/02 -, DÖV 2004, 254; OVG Schleswig im Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 53/03 -, KStZ 2004, 95; FG Bremen, Urteil vom 09. Juli 2003 - 2 K 105/03 -, JURIS).

  • OVG Sachsen, 23.06.2004 - 5 B 278/02

    Vergnügungssteuer, Aufwandsteuer, Spielautomaten, Spielgeräte, Gewinnmöglichkeit,

    Im Übrigen hat die Beklagte, die hinsichtlich der Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen für den von ihr gewählten Maßstab darlegungspflichtig ist (vgl. auch OVG Schl.-H., Urt. v. 21.1.2004, KStZ 2004, 95 [99]), keine anderen Zahlen vorgelegt.
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.09.2019 - 2 KN 4/16

    Anhebung des Steuersatzes einer Spielgerätesteuer; Beachtung des Zitiergebots;

  • OVG Niedersachsen, 29.06.2006 - 13 LC 450/04

    Heranziehung zu Vergnügungssteuern für zwei Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

  • VG Düsseldorf, 08.12.2004 - 25 K 5699/04

    Anfechtung der Heranziehung zu Vergnügungssteuern für den Betrieb von

  • VG Schleswig, 13.12.2019 - 4 B 61/19

    Vergnügungssteuer

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2005 - 13 ME 526/04

    Geeignetheit des Einspielergebnisses als Grundlage für die Bemessung der

  • VG Düsseldorf, 03.12.2004 - 25 K 8401/03

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Vergnügungssteuer für Automaten ohne

  • VG Düsseldorf, 03.12.2003 - 25 K 5622/03
  • VG Stade, 26.08.2004 - 1 A 2230/03

    Rechtmäßigkeit einer satzungsmäßigen Regelung der Erhebung einer

  • VG Gießen, 08.08.2007 - 8 E 1937/06

    Aufstellen von Spielapparaten; Heranziehung zur Vergnügungssteuer;

  • VG Gießen, 29.01.2007 - 8 G 2486/06

    Rechtmäßigkeit der Bemessungsgrundlage bei der Erhebung einer

  • VG Arnsberg, 03.03.2005 - 5 L 1637/04

    Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Vergnügungssteuerbescheides; Ausgestaltung der

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